Trägerverein achorde e.V.

- Satzung -

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. Mai 2003 in Senden

geändert von den Mitgliederversammlungen am 20.05.2011, am 22.12.2017 und am 08.07.2018. Die jüngste Änderung auf der Mitgliederversammlung vom 11.10.2019 ist noch nicht beim Registergericht eingetragen (Stand Januar 2020).

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neu-Ulm
unter der Registernummer VR 1041 am 5. Januar 2004.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Trägerverein achorde e.V.". Er wird abgekürzt als "achorde e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Neu-Ulm und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zwecke des Vereins sind die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke:

  1. Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung;
  2. die Förderung von Kunst und Kultur;
  3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
  4. sowie die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Der Satzungszweck wird erreicht durch Anregung, Finanzierung, Durchführung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Abwicklung des Projekts "achorde" (ehem. "DekanatsJugendChor"). "achorde" soll als ökumenisches Projekt

  1. Freude am christlichen Glauben vermitteln
  2. die Gemeinschaft der Projektteilnehmer fördern
  3. öffentliches Bekenntnis zum christlichen Glauben unterstützen
  4. ein Lernangebot für Jugendliche und Erwachsene bieten
  5. christliche Popmusik, Gospel und Theaterspiel pflegen
  6. ein Angebot für alle Menschen sein, die Freude an der Musik haben.

3. Aus satzungsgemäßen Projekten erlangte Einnahmen dürfen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen gespendet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes des Trägervereins achorde e.V.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Geborene Mitglieder sind die Dekane, Dekanatsjugendseelsorger/-referenten und Dekanatskirchenmusiker des Evangelisch-Lutherischen Dekanats Neu-Ulm und des Bischöflichen Dekanats Neu-Ulm. Geborene Mitglieder sind beitragsfrei.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Beiträge sind keine Spenden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl und Abwahl des Kassenprüfers
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Als Beginn der Frist gilt das Abgabedatum der Einladungen auf der Post. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages aus schriftliche Berufung tagen.
  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  6. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge).
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse für Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾ -mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
  9. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
  10. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern zugänglich sein.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens 0 und höchstens 5 Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.
  4. Eine Vorstandssitzung findet statt, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe von Gründen sie verlangt. Sie tagt so oft es erforderlich ist. Zur Vorstandssitzung wird vom Vereinsvorsitzenden mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. Als Beginn der Frist gilt das Absendedatum der Einladung auf der Post.
  5. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bei weniger als drei verbleibenden Vorstandsmitgliedern verpflichtet, für die Zeit bis zu nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu benennen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung nachgewählten Vorstandsmitglieder dauert bis zu nächsten regulären Vorstandswahl.
  7. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  8. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zu Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mi der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung bzw. Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an das Bischöfliche und das Evangelisch-Lutherische Dekanat Neu-Ulm, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
  4. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Die Änderung der Satzung wurde am 22.12.2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand zeichnet wie folgt:

Till BauerChristina DilettoBirgit Teupke
1. Vorsitzenderstellv. VorsitzendeSchatzmeisterin

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